Satzung

S a t z u n g

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Narrenzunft Bullemägge e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Meckenbeuren. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.05. und endet am 30.04. des Folgejahres.

 

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Fasnet in Senglingen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Fasnachtsumzügen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Geschäftsjahresende erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse durch den Vorstand. Das Mitglied kann vor der Entscheidung angehört werden. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt schriftlich und ist nicht zu begründen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Wahlen zum Vorstand
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Sie wird schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.

Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem  Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer.
14.07.2008 3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig sind. Insbesondere beschließt er über die Häsordnung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende;
diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

 

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das Vereinsvermögen fällt dann an die Gemeinde Meckenbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.